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    Home»Glossar»Offizielles Glossar des Kraftfahrtbundesamts (KBA)»N-Fahrzeug
    Offizielles Glossar des Kraftfahrtbundesamts (KBA)

    N-Fahrzeug

    15. Juli 2025Lesezeit: 2 Minuten
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    Definition: EG-Fahrzeugklasse: Nutzfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt sind (gemäß Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit Verordnung (EU) 2019/2144). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 3,5 Tonnen = N1, mehr als 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen = N2 und mehr als 12 Tonnen = N3) und dem jeweiligen Aufbautyp sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung:
    Lastkraftwagen
    − Lastkraftwagen (Aufbauart „BA“)
    − Van (N-Fahrzeug mit integriertem Führerhaus/Aufbauart „BB“)
    − Sattelzugmaschine (Zum Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt „BC“)
    − Straßenzugmaschine (Zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern „BD“)
    − Pick-up (die Sitzplätze und der Ladebereich befinden sich nicht in einem gemeinsamen Innenraum „BE“)
    − Fahrgestell mit Führerhaus (Unvollständiges Fahrzeug „BX“)
    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
    − Beschussgeschützte Fahrzeuge
    − Mobilkrane * )
    − Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte
    − Geräteträger
    − Sonstige
    * ) Mobilkrane sind Fahrzeuge der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet sind.
    Für N-Fahrzeuge können erstmals ab seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden (siehe auch Lastkraftwagen (Lkw) beziehungsweise Sattelzugmaschine beziehungsweise Zugmaschine (Zgm)). Nationale selbstfahrende Arbeitsmaschinen können, sofern eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls N-Fahrzeuge beziehungsweise bei Lof-Fahrzeugen auch T-Fahrzeuge sein.

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    Kategorie: Offizielles Glossar des Kraftfahrt-Bundesamts

    Einzelnachweis:
    kba.de

    Offizielle Begriffe des Kraftfahrtbundesamts

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