Definition: EG-Fahrzeugklasse: Nutzfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt sind (gemäß Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit Verordnung (EU) 2019/2144). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 3,5 Tonnen = N1, mehr als 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen = N2 und mehr als 12 Tonnen = N3) und dem jeweiligen Aufbautyp sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung:
Lastkraftwagen
− Lastkraftwagen (Aufbauart „BA“)
− Van (N-Fahrzeug mit integriertem Führerhaus/Aufbauart „BB“)
− Sattelzugmaschine (Zum Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt „BC“)
− Straßenzugmaschine (Zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern „BD“)
− Pick-up (die Sitzplätze und der Ladebereich befinden sich nicht in einem gemeinsamen Innenraum „BE“)
− Fahrgestell mit Führerhaus (Unvollständiges Fahrzeug „BX“)
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
− Beschussgeschützte Fahrzeuge
− Mobilkrane * )
− Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte
− Geräteträger
− Sonstige
* ) Mobilkrane sind Fahrzeuge der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet sind.
Für N-Fahrzeuge können erstmals ab seit 29.04.2009 EG-Typgenehmigungen erteilt werden (siehe auch Lastkraftwagen (Lkw) beziehungsweise Sattelzugmaschine beziehungsweise Zugmaschine (Zgm)). Nationale selbstfahrende Arbeitsmaschinen können, sofern eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls N-Fahrzeuge beziehungsweise bei Lof-Fahrzeugen auch T-Fahrzeuge sein.
Kategorie: Offizielles Glossar des Kraftfahrt-Bundesamts
Einzelnachweis:
kba.de