Definition: Amtliches Kennzeichen für Fahrzeuge, die mit eigener Triebkraft ausgeführt werden sollen. Es wird nach Ablauf einer im Voraus bestimmten Frist ungültig. Der Fristablauf ist auf dem Kennzeichen vermerkt (Ausgestaltung siehe Ab- schnitt 8 der Anlage 4 zur FZV).
Kategorie: Offizielles Glossar des Kraftfahrt-Bundesamts
Einzelnachweis:
kba.de