Definition: Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde kann in eigenem Ermessen bei nicht Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges die weitere Benutzung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr untersagen.
Kategorie: Offizielles Glossar des Kraftfahrt-Bundesamts
Einzelnachweis:
kba.de