Definition: Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen müssen nach Maßgabe der Anlage VIII zu § 29 StVZO in regelmäßigen Abständen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation zu einer Hauptuntersuchung vorgeführt werden. Der Zeitpunkt ist an der Prüfplakette am hinteren Kennzeichen des Fahr- zeugs zu ersehen. Darüber hinaus werden situationsbedingt Einzelabnahmen und -gutachten für Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeugteile durchgeführt. Die Fahrzeuguntersuchungen dienen der Sicherheit im Straßenverkehr.
Kategorie: Offizielles Glossar des Kraftfahrt-Bundesamts
Einzelnachweis:
kba.de