Definition: Gespeicherte Eintragungen werden je nach Entscheidungsgrund nach 2,5 Jahren, 5 Jahren oder 10 Jahren aus dem Fahreignungsregister (FAER) getilgt. Die endgültige Löschung erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen Überliegefrist von einem Jahr.
Kategorie: Offizielles Glossar des Kraftfahrt-Bundesamts
Einzelnachweis:
kba.de